Vereins Satzungen

SATZUNGEN des "AMATEURSPORTVEREIN EPPAN"

Art. 1   Name

  • Der Amateursportverein führt den Namen "Amateur Sportverein EPPAN", kurz auch "ASV EPPAN" und wird gemäß den Artikeln 14 bis 34 des ZGB geregelt.
  • Der Amateursportverein kann in Sektionen unterteilt werden.

Art. 2   Sitz

  • Der Amateursportverein hat seinen Sitz in 39057 St. Michael/Eppan

Art. 3   Dauer

  • Der Amateursportverein hat unbegrenzte Dauer und kann nur mit Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Art. 4   Ziel und Zweck

  • Ziel und Zweck des Amateursportvereins ist die Förderung, die Organisation und Ausübung des Amateursports in all seinen Formen und Disziplinen, inbegriffen die didaktische Tätigkeit, sowie die Aus- und Weiterentwicklung der sportlichen Tätigkeiten in den verschiedenen Disziplinen, die Betreuung der Mitglieder sowie die erzieherische, fachliche, ideelle und materielle Pflege des Sports im allgemeinen und die Organisation von lokalen, nationalen und internationalen Sportveranstaltungen. Der Amateursportverein ist nicht Gewinnorientiert.
  • Zu der im Absatz 1 angeführten Haupttätigkeit, kann der Amateursportverein alle weiteren Tätigkeiten ausüben, die direkt oder indirekt für die Zielsetzung förderlich, nützlich und/oder notwendig sind, sowie kulturelle und freizeitorientierte Aktivitäten durchführen.
  • Um dieses Ziel zu erreichen, kann der Amateursportverein alle mit dem Vereinszweck direkt oder indirekt zusammenhängenden Geschäfte beweglicher und unbeweglicher Natur tätigen, Sportanlagen- und Einrichtungen führen, anmieten und vermieten, sowie Mobilien, Immobilien und Realrechte bauen, erwerben und veräußern.
  • Der Amateursportverein kann weiteres, im Rahmen der institutionellen Tätigkeiten, die Verabreichung von Speisen und Getränken nur mit gelegentlichem Charakter durchführen und übernehmen.

Art. 5   Gemeinnützigkeit

  • Der Amateursportverein ist auf dem Prinzip der Solidarität ausgerichtet, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und seine Organisation ist nach dem Grundsatz der Demokratie und Gleichbehandlung der Rechte der Mitglieder aufgebaut, wobei die Vereinsorgane durch Wahlen bestellt werden.
  • Während des Bestehens des Amateursportvereins dürfen keine Verwaltungsüberschüsse und Gewinne sowie Rücklagen, Reserven oder Kapitalanteile – auch nicht indirekt – verteilt werden. Die Finanzmittel des Vereins sowie etwaige Gewinne oder Verwaltungsüberschüsse müssen für die Realisierung der satzungsgemäßen Zwecke oder für damit direkt verbundene Zielsetzungen verwendet werde.

Art. 6   Anerkennung

  • Der Amateursportverein unterliegt der sportlichen Anerkennung durch das CONI, bzw. die Dachverbände und/oder Fachsportverbände, mit darauf folgender Eintragung in das vorgesehene Verzeichnis der Amateursportvereine.
  • Für die vom Amateursportverein ausgeübte Tätigkeiten und Disziplinen kann um die Mitgliedschaft bei den Dachverbänden und/oder Fachsportverbänden mit der Verpflichtung angesucht werden, die betreffenden Satzungen und Verordnungen des CQNI und der Verbände einzuhalten.
  • Der Amateursportverein verpflichtet sich, eigene Versammlungen zur Namhaftmachung der Athleten- und Technikervertreter für die Verbandsversammlungen abzuhalten.

Art. 7   Mitglieder

  • Mitglieder des Amateursportvereins können ausschließlich physische Personen werden, die um die Aufnahme in den Verein ansuchen und die sich im Vollbesitz der bürgerlichen Rechte befinden und deren Rechtschaffenheit und Ansehen unbestritten sind.
  • Die Mitglieder unterscheiden sich in:
  • aktive Mitglieder, die Selbst eine Sportart betreiben oder direkt am Vereinsgeschehen teilhaben;
  • passive Mitglieder, die den Verein moralisch und finanziell unterstützen;
  • Ehrenmitglieder, die besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung von Beiträgen befreit.
  • Jede zeitlich begrenzte Mitgliedschaft wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Art. 8   Erwerb der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft im Verein erfolgt auf unbeschränkte Zeit und kann nicht für eine zeitlich begrenzte Dauer festgesetzt werden. Das Mitglied hat jederzeit das Recht, seine Mitgliedschaft aufzulösen.
  • Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vereinsausschuss einen Antrag zu richten. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vereinsausschuss.
  • Bei Anträgen von Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Erziehungsberechtigten erforderlich.
  • Dem Verein steht es frei, einen Antragsteller aufzunehmen oder nicht. Bei Nichtaufnahme wird dem Antragsteller die Begründung der Nichtaufnahme bekannt gegeben.

Art. 9   Verlust der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Ableben des Mitgliedes sowie durch Auflösung des Amateursportvereins. Die Erklärung des Austrittes muss dem Vereinsausschuss schriftlich mitgeteilt werden.
  • Der Ausschluss eines Mitgliedes ist auf Vorschlag des Vereinsausschusses von der Mitgliederversammlung zu beschließen und erfolgt wenn das Mitglied:
  • nicht mehr die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllt;
  • die Satzung, die Geschäftsordnung oder die Beschlüsse der Vereinsorgane missachtet;
  • den Ruf oder das Ansehen des Vereins schädigt;
  • wenn der Mitgliedsbeitrag über drei Monate nach erfolgter Zahlungsaufforderung nicht bezahlt wird.
  • Gegen den Ausschluss kann das betreffende Mitglied beim Schiedsgericht des Vereins innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt des Ausschluss Schreiben Einspruch erheben. In diesem Fall bleibt der betreffende Ausschussbeschluss bis zur Entscheidung ausgesetzt. Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb von neunzig Tagen.
  • Beim Ausscheiden eines Mitglieds, aus welchem Grund auch immer, hat dieser keinen Anspruch auf Rückerstattung irgendeiner Summe oder Vermögensanteils des Vereins.
  • Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar auf Dritte oder dessen Erben im Falle von Ableben des Mitglieds.

Art. 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Den Mitgliedern steht nach Maßnahme dieser Satzung das aktive und passive Wahlrecht zu; sie haben das Recht, an der Willensbildung des Vereins auch durch Stellungnahmen und Anträge an die Organe mitzuwirken. Den Mitgliedern steht auch das Recht zu, an allen Vorteilen des Vereins teilzuhaben und deren Einrichtungen nach den dafür getroffenen Bestimmungen zu benützen.
  • Mitglieder ab dem sechzehnten Lebensjahr haben in der Mitgliederversammlung, bei welcher die Satzung und/oder die Geschäftsordnung genehmigt und/oder geändert sowie die Vereinsorgane gewählt werden, uneingeschränktes Stimmrecht.
  • Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern, sich an die Satzung und an die Beschlüsse der Vereinsorgane zu halten, sowie an den Versammlungen teilzunehmen. Sie haben weiteres die Pflicht, die Entscheidung aller Streitigkeiten, welche sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben, dem Schiedsgericht des Vereins zu überlassen und die vom Schiedsgericht getroffene Entscheidung anzuerkennen und zu befolgen.

Art. 11 Minderjährige Mitglieder

  • Mitglieder unter achtzehn Jahren können in den Vereinsorganen kein Amt bekleiden, wohl aber Aufgabenbereiche übernehmen.
  • Das Stimmrecht von Mitgliedern unter sechzehn Jahren wird von deren gesetzlichen Erziehungsberechtigten ausgeübt.

Art. 12 Vereinsorgane und Amtsdauer

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung (abgekürzt MV)
  • der Vereinsausschuss (abgekürzt VA)
  • die Rechnungsprüfer (abgekürzt RP)
  • das Schiedsgericht (abgekürzt SG)

Die Amtsdauer der Vereinsorgane beträgt drei Jahre und ihre Mitglieder können nach Ablauf der Amtsdauer wieder gewählt werden.

Art. 13             Die Mitgliederversammlung (MV)

  • Die MV ist das oberste Organ des Vereins und wird in ordentlicher und außerordentlicher Sitzung einberufen.
  • Die MV, sowohl in ordentlicher als auch in außerordentlicher Sitzung, wird vom VA festgelegt und vom Präsident mindestens acht Tage vor dem Datum der MV mit Bekanntgabe des Ortes, des. Datums, der Uhrzeit der ersten und zweiten Einberufung sowie der Tagesordnung. einberufen. Die Einladung zur MV wird am Vereinssitz ausgehängt. und den Mitgliedern mit Post, Telegramm, Telefax oder elektronische Post übermittelt.
  • Alle Mitglieder haben das Recht, an den ordentlichen und außerordentlichen MV teilzunehmen, sofern sie mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Ordnung sind und gegen sie für die Zeit der MV keine Disziplinar Maßnahmen verhängt wurden.
  • In der MV verfügt jedes Mitglied über ein Stimmrecht. Das stimmberechtigte Mitglied kann sich durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Zu diesem Zwecke muss eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann nicht mehr als zwei andere stimmberechtigte Mitglieder vertreten.
  • Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, Einsicht in die Jahresabschlussrechnung und in die anderen Unterlagen, die Gegenstand der Beschlussfassung der MV sind, zu nehmen.

Art. 14             Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche MV muss mindestens einmal jährlich zur Genehmigung der Jahresabschlussrechnung einberufen werden. Die Mitglieder des VA haben bei Beschlüssen über die Genehmigung der Jahresabschlussrechnung und des Haushaltsvoranschlages und bei denjenigen, die ihre Haftung betreffen, kein Stimmrecht.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist weiteres zuständig für:
    • die Wahl und Nachwahl der Mitglieder des Vereinsausschusses, der Rechnungsprüfer und des Schiedsgerichtes;
    • Festlegung allgemeiner Richtlinien für das Tätigkeitsjahr;
    • Genehmigung der Geschäftsordnungen und der Durchführungsbestimmungen;
    • Entscheidungen über alle weiteren Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen.

Art. 15             Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Einberufung der außerordentlichen MV kann von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, die mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Ordnung sind, mit begründetem Antrag und mit Angabe des Vorschlages der Tagesordnung an den VA verlangt werden. Weiteres wird die MV auf schriftlichen und begründeten Antrag von der Hälfte plus ein Mitglied des VA einberufen. In beiden Fällen muss die MV innerhalb sechzig Tagen ab dem Datum des Antrages einberufen werden. Wird der genannte Termin nicht eingehalten, wird die MV von den Rechnungsprüfern einberufen.
  2. Die außerordentliche MV ist zuständig für:
  • die Beschlussfassung von Satzungsänderungen;
  • die Genehmigung von Verträgen über Immobilien und Realrechte;
  • die Beschlussfassung über alle weiteren Angelegenheiten von besonderen und dringlichen Interesse;
  • die Auflösung des Amateursportvereins

 

Art. 16             Beschlussfähigkeit und Beschlüsse der MV

  • Die ordentliche und außerordentliche MV ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte plus eines der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch bevollmächtigte Mitglieder vertreten ist und fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit mit Ausnahme des Art. 32.
  • In zweiter Einberufung ist die MV, sowohl in ordentlicher als auch in außerordentlicher Sitzung, unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit.
  • Die von der MV gemäß der Satzung gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder verpflichtend, auch wenn sie bei der MV abwesend, anderweitiger Meinung oder sich enthalten haben.

Art. 17             Beschlussfassungen

  • Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche MV fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich durch Hand aufheben. Bei Beschlussfassungen über wichtige Angelegenheiten kann die MV die Abstimmung in geheimer Wahl mittels Stimmzettel beschließen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  • Die Wahl der Vereinsorgane erfolgt auf jedem Fall mittels geheimer Wahl, sofern der Versammlungspräsident dies für angebracht hält.

Art. 18             Vorsitz und Stimmzähler

  • Den Vorsitz in der MV führt grundsätzlich der Vereinspräsident; bei seiner Abwesenheit wird er vom Vizepräsidenten ersetzt. Bei vorzeitigem Rücktritt des Präsidenten und bei Ablauf der Amtszeit, wird ein Versammlungsvorsitzender gewählt. Bei Wahlen der Vereinsorgane wird der Versammlungspräsident von der MV gewählt.
  • Der Versammlungspräsident ernennt den Schriftführer und-schlägt der MV die Wahl von mindestens zwei Stimmenzähler vor, die nicht Kandidaten für die Wahl der Vereinsorgane sein dürfen.

Art. 19             Wahlen

  • Die Mitglieder welche für ein Amt in den Vereinsorganen kandidieren wollen, müssen ihre Kandidatur schriftlich vor dem Datum der betreffenden MV einreichen oder mündlich direkt bei der MV vorbringen.
  • Um für ein Amt in den Vereinsorganen kandidieren zu können, muss der Kandidat Mitglied des Amateursportvereins sein in die Voraussetzungen gemäß Artikel 7 dieser Satzung erfüllen.
  • Bei Wahlen der Vereinsorgane können bis zu fünf Vorzugsstimmen für die Wahl des VA und jeweils drei Vorzugsstimmen für die Wahl der RP und des SG abgegeben werden.
  • Erhalten zwei oder mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl von Stimmen, so wird eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten durchgeführt und es gilt dann jener Kandidat als gewählt, der die größere Anzahl an Vorzugsstimmen erhält. Die endgültige Zuerkennung der Wahl erfolgt nachdem das gewählte Mitglied die Wahl ausdrücklich angenommen hat.
  • Die Vereinsämter sind ehrenamtlich und unentgeltlich; der Verein kann für die Ausübung des Amtes die tatsächlichen Kosten für die durchgeführte Tätigkeit erstatten.

Art. 20 Der Vereinsausschuss(VA)

 

  • Der Vereinsausschuss. Ist das vollziehende Organ des. Vereins und besteht aus mindestens 5 und höchstens 9 Mitgliedern. Die genaue Anzahl der Ausschussmitgliedern wird vor jeder Wahl, von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

  • Der VA wählt in seiner ersten Sitzung, in geheimer Wahl und mit Stimmenmehrheit, den Präsidenten und den Vizepräsident und bestimmt die Aufgabenbereiche der anderen Ausschussmitglieder.

 

  • Ausschussmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes eines anderen Amateursportvereins innerhalb desselben Fachsportverbandes sein.
  • Die Ausschussmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Rechnungsprüfer oder des Schiedsgerichtes sein.
  • Ein Ausschussmitglied das innerhalb der Amtsperiode bei drei, auch nicht aufeinander folgende Sitzungen unentschuldigt abwesend ist, verfällt automatisch in seinem Amt.

 

Art. 21             Aufgaben des VA

  1. Dem VA obliegt die ordentliche und außerordentliche sportliche Geschäftsführung sowie die laufende Verwaltung des Amateursportvereins.
  2. Der VA hat weiteres folgende Aufgaben:
  • Ausübung jeglicher Befugnisse zur Erreichung der Zielsetzung laut dieser Satzung, mit Berücksichtigung der Zuständigkeiten die der MV oder den anderen Vereinsorganen vorbehalten ist;
  • Durchführung der von der MV erteilten Richtlinien und getroffenen Beschlüsse;
  • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
  • Festlegung des jährlichen Mitgliedsbeitrages;
  • Gründung und Auflösung von Sektionen;
  • Ratifizierung der Wahlen in den Sektionen;
  • Genehmigung der Sektionsordnungen;
  • Erstellung der Jahresabschlussrechnung und des Haushaltsvoranschlages ;
  • Ratifizierung von Dringlichkeitsbeschlüssen des Präsidenten;
  • Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und anderer Ehrungen an verdiente Personen;
  • Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern;
  • Übertragung von Aufgaben, Befugnissen und Mandate an Dritte;
  • Wahrnehmung aller weiteren Aufgaben, die ihm diese Satzungen übertragen.
  1. Der VA beschließt weiteres alle weiteren Maßnahmen, für die er aufgrund bestehender Bestimmungen und der Satzung zuständig ist.

Art. 22 Sitzungen des VA

  • Der VA tagt und beschließt alle Maßnahmen hinsichtlich der statutarischen Zielsetzung des Amateursportvereins.
  • Der VA wird vom Vereinspräsidenten immer dann einberufen, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Ausschussmitglieder verlangt wird.
  • Die Einladungen zu den Sitzungen muss schriftlich mit Post, mit Telegramm, Telefax oder elektronische Post sowie in Ausnahmefällen auch mündlich, mindestens drei Tage vorher, erfolgen. In der Einladung muss das Datum, der Ort, die Uhrzeit und die Tagesordnung angegeben werden.
  • Den Vorsitz des Ausschusses führt grundsätzlich der Präsident. Bei Abwesenheit wird er vom Vizepräsidenten oder von einem Ausschussmitglied vertreten.
  • Die Ausschussmitglieder können ihr Stimmrecht nicht durch Vollmacht übertragen.
  • Die Sitzungen des VA sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  • Für jede Sitzung muss ein Protokoll abgefasst werden, welches vom Schriftführer und vom Sitzungsvorsitzenden unterzeichnet werden muss.

Art. 23             Vorzeitiger Ausscheiden der Ausschussmitglieder

  • Der gesamte VA verfällt, wenn unabhängig von den Gründen, mehr als die Hälfte der VA/Mitglieder, auch nicht gleichzeitig, vorzeitig ausscheiden.
  • Der VA verfällt vorzeitig, wenn die MV nicht die Jahresabschlussrechnung gemäß Artikel 14 der Satzung genehmigt.
  • Bei vorzeitigem Verfall des VA bleibt dieser für die ordentliche Geschäftsführung bis zur Abhaltung der Wahlversammlung in Amt, Die MV zur Wahl des VA muss innerhalb von dreißig Tagen nach Eintreten des Ereignisses, das zum Verfall geführt hat, einberufen und muss in den darauf folgenden dreißig Tagen abgehalten werden.
  • Scheiden ein oder mehrere Ausschussmitglieder vor Ablauf der Amtsdauer aus, so werden dieselben bei der ersten darauf folgenden MV durch einen eigenen Wahlgang ersetzt und bleiben bis zum Ende der laufenden Amtsdauer im Amt.

Art. 24             Haftung und Verbindlichkeiten

  • Die Ausschussmitglieder haften dem Amateursportverein gegenüber nach den Bestimmungen über den Auftrag. Frei von Haftung ist jedoch das Ausschussmitglied, das an der Rechtshandlung, die den Schaden verursacht hat, nicht teilgenommen hat, es sei denn, es hat von der bevorstehenden Rechtshandlung Kenntnis gehabt und seine Ablehnung nicht festhalten lassen.
  • Für Verbindlichkeiten, die durch die den Verein vertretenden Personen eingegangen worden sind, können sich Dritte wegen ihrer Ansprüche an das Vereinsvermögen halten.

 

Art. 25             Präsident

  • Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter des Amateursportvereins und vertritt diesen Dritten gegenüber und vor Gericht.
  • Im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung wird er durch den Vizepräsidenten in all seinen Funktionen und Aufgaben vertreten; er kann aber auch einen oder mehrere Ausschussmitglieder mit bestimmten Aufgaben beauftragen.
  • Dem Präsident oder seinem Bevollmächtigten steht die Zeichnungsberechtigung auf allen Dokumenten, die den Amateursportverein gegenüber Mitgliedern und Dritten verpflichten, zu
  • Der Präsident kann dringende Entscheidungen selbst und ohne Befragen des Ausschusses treffen, wenn eine Einberufung des VA zeitlich nicht möglich erscheint. Der Präsident muss derartige Dringlichkeitsentscheidungen dem Ausschuss zur Ratifizierung in der nächsten Sitzung mitteilen.

Art. 26             Die Rechnungsprüfer (RP)

  • Die Rechnungsprüfer setzen sich aus drei Personen zusammen. Die RP brauchen nicht Mitglieder des .Vereins sein. Sie dürfen aber nicht gleichzeitig Mitglied des VA oder des Schiedsgerichtes sein.
  • Den RP obliegt die Überprüfung der finanziellen Gebarung Amateursportvereins, sowie insbesondere der Jahresabschlussrechnung. Bei der jährlichen stattfindenden Generalversammlung berichten sie über ihre Tätigkeit und schlagen vor, ob der Ausschuss für seine finanzielle Gebarung entlastet werden soll oder nicht.

Art. 27 Das Schiedsgericht (SG)

  • Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen, die unter sich den Vorsitzenden wählen. Die Mitglieder des SG müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie dürfen aber nicht gleichzeitig Mitglied des VA oder der Rechnungsprüfer sein.
  • Die Entscheidung aller Streitfälle, die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unter den Mitgliedern und den Mitgliedern und den Vereinsorganen, und unter den Vereinsorganen ergeben können, sowie in allen anderen Fällen die das Vereinsleben betreffen, werden dem Schiedsgericht übertragen. Das SG wird nach Billigkeit und ohne Formalitäten entscheiden.

Art. 28             Die Sektionen

  • Die Sektionen sind sportfachliche Untergliederungen des Amateursportvereins. Für jede im Verein ausgeübte Sporttätigkeit kann eine Sektion gegründet werden. Die Gründung und Auflösung von Sektionen erfolgt mit Beschluss des VA.
  • Die Sektionen haben keine eigene Satzung. Sie werden aufgrund der Bestimmungen dieser Satzung und den Richtlinien des VA geregelt. Jede-Sektion kann von eigenen Sektionsordnungen, die vom VA beschlossen werden, geregelt werden.

Art. 29             Die Sektionsleiter

  • Die Sektionsleiter werden von den Mitgliedern der jeweiligen Sektion, für die Dauer der Amtsperiode der Vereinsorgane, gewählt. Bei Neugründungen von Sektionen und in besonderen Ausnahmefällen kann der VA die Sektionsleiter ernennen.
  • Die Sektionsleiter sind für die sportlichen Belange der Sektionen zuständig und haben ihre Tätigkeit nach den Weisungen und Beschlüssen des VA auszuführen. Die Sektionsleiter sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung über ihre Tätigkeit verpflichtet.
  • Aufgrund besonderer Erfordernisse und Umfang der Tätigkeit, kann der VA für die Sektionen die Einsetzung eines zu wählenden Sektionsausschusses und die Anzahl der Mitglieder, beschließen.
  • Die Sitzungen der Sektionen werden vom Sektionsleiter, oder in besonderen Fällen vom VA, einberufen. Für die Einberufung, die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung und das Abstimmungsverfahren sowie die Protokollierung und Beschlüsse finden die Bestimmungen dieser Satzung Anwendung, sofern von der Sektionsordnung nicht anders geregelt.
  • Die von den Sektionsleitern auf Vollmacht des Präsidenten abgeschlossenen Geschäfte sind Rechtsgeschäfte des Vereins, aus denen allein der Verein berechtigt und verpflichtet ist. Die Beschlüsse der Sektionen müssen dem VA mitgeteilt werden und sind grundsätzlich erst nach Genehmigung durch den VA rechtskräftig und durchführbar.

Die gleichzeitige Ausübung des Amtes eines Sektionsleiters in zwei oder mehreren Sektionen ist unvereinbar.

Art. 30             Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

Art. 31             Vereinsvermögen

  1. Das Vereinsvermögen setzt sich zusammen aus:
  • beweglichen und unbeweglichen Güter die Eigentum des Amateursportvereins werden;
  • eventuellen Mittel von Reservefonds die aus Jahresüberschüssen gespeist werden;
  • eventuellen Zahlungen, Schenkungen und Vermächtnissen seitens der Mitglieder, Privatpersonen und Behörden.
  1. Die zur Erreichung der institutionellen Zielsetzungen erzielten Einnahmen setzen sich zusammen aus:
  1. den Mitgliedsbeiträgen und den Zahlungen der Mitglieder für spezifische Gegenleistungen aus der Vereinstätigkeit;
  2. Beiträgen und Finanzierungen von öffentlichen Einrichtungen und Privatpersonen sowie Sportorganisationen;
  3. Einnahmen aus der Organisation von Tätigkeiten und/oder Veranstaltungen;
  4. Erlöse für an die Mitglieder verkauftes Sportmaterial für die Durchführung der Sporttätigkeiten;
  5. alle anderen wie auch immer gearteten Einnahmen.
  1. Die bezahlten Mitgliedsbeiträge und anderen Beiträge können nicht aufgewertet und an andere übertragen werden.

Art. 32             Auflösung des Vereins

  • Wenn ein Fall eintritt, der das weitere Bestehen des Amateursportvereins nicht mehr möglich macht, dann wird vom Vereinsausschuss eine· außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  • Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Zuweisung des Vermögens ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder erforderlich.
  • Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen muss nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen, sportlichen Zielsetzungen oder gemeinnützigen Zwecke, nach Anhörung der Behörde gemäß Artikel 3, Absatz 190, des Gesetzes vom 23. Dezember 1996, Nr. 662, zugeführt werden, außer das Gesetz sieht eine andere Zweckbestimmung vor.

Art. 33             Schlussbestimmungen

In allen Fällen, die in dieser Satzung nicht vorgesehen sind, finden die Satzungen und die Bestimmungen des CONI (Olympisches Komitee Italien), der Dachverbände und der Sportfachverbände, bei denen der Verein als Mitglied angeschlossen ist, und die Vorschriften des Zivilgesetzbuches und der einschlägigen Gesetzesbestimmungen, Anwendung.



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